Die EASA (European Union Aviation Safety Agency) hat am 17.12. ein weiteres Dokument für die Umsetzung der neuen Verordnung von Unternehmen veröffentlicht. Damit liefert die EASA Mitte Dezember, also knapp zwei Wochen vor Inkrafttreten der neuen EU-Drohnenregeln, ein wichtiges fehlendes Puzzlestück. Die sogenannte „Special Condition for Light UAS – Medium Risk“ übersetzt für Unternehmen die Vorgaben aus der neuen EU-Drohnenverordnung in betriebliche Anwendungen von Drohnen.

Damit haben

  1. Unternehmen eine konkrete Vorgabe, wie sie auf Basis der Risikobewertung eine Drohne in Betrieb nehmen können
  2. Kommunen und allgemein Gebiete mit Bewohnern spezifischere Vorgaben, wie Drohnen in ihrer Nähe von Unternehmen eingesetzt und betrieben werden

Auf den ersten Blick klingt eine „Special Condition“ auf Grundlage einer delegierten Verordnung und einer Implementierung recht kompliziert. Die Grundidee ist aber folgende:

Erstens: Die bisherigen Regeln für Drohnen, die Ende 2020 auslaufen, fußen noch auf dem allgemeinen Grundverständnis und Regelwerk der bemannten Luftfahrt. Es wurden die bis dahin gültigen Luftverkehrsverordnungen genommen und für den betrieb von Drohne, bzw. Unmanned Aerial Systems, ergänzt und erweitert. Diese Systematik wird jetzt abgelöst durch eine neue Systematik, die sich speziell auf UAS‘ (Unmanned Aerial Systems) bezieht und hier alle möglichen Einsatz- und Bedien-Regeln definiert.

Zweitens: Diese neue Systematik wird so ziemliches alles obsolet machen, was bisher Praxis war (Registrierung und Identifikation von UAS, Drohnenführerscheine, Klassen von Drohnen, Unterscheidung nach Anwendungsfällen u. v. m.). ABER: Es wird dadurch einerseits europaweit vereinheitlicht, wie Drohnen betrieben werden. Andererseits wird es klarer und damit einfacher für jeden Drohnenbetreiber, denn es wurden die Anforderungen je Anwendergruppe erstellt, um hier möglichst viele Prozesse standardmäßig und schnell nachvollziehbar umsetzen zu können. Beispielsweise wird jemand mit einer Hobby-Drohne und zu Hobby-Zwecken nicht spontan auf die Idee kommen, mit seiner Drohne ein Atomkraftwerk zu inspizieren. Vereinfacht gesagt weiß in Zukunft der Hobby-Pilot, was er beachten muss und kann dann ohne weiteren Zusatzaufwand fliegen, aber auch der Inspekteur mit seiner Industrie-Drohne hat in seiner Kategorie in Zukunft Planungssicherheit hier seine Aufgaben abfliegen zu können.

Drittens: Um Unternehmen hier für gewerbliche Zwecke einen Drohneneinsatz zu ermöglichen und diese Anwender-Kategorie nochmals ganz konkret zu betrachten, hat die EASA die erwähnten „Special Conditions“ erarbeitet und veröffentlicht. Anstatt sich mit dem gesamten Regelwerk zu befassen, sollten Unternehmen also als erste sich die „Special Condition for Light UAS – Medium Risk“ anschauen und die Vorgaben hier drin verstehen. Denn dies reicht in den allermeisten Fällen aus, um als Unternehmen (BVLOS-)Inspektionen in Zukunft wieder planen zu können oder Dokumentationen mittels Drohne durchzuführen und dabei die neue Systematik direkt anzuwenden.

Betriebs-Checkliste für Unternehmen

Das Dokument ist sehr übersichtlich strukturiert und kann als eine Checkliste behandelt werden. Es gibt Auskunft darüber, was Drohne, Pilot, Betreiber (also das Unternehmen) mitbringen müssen. Die Kapitel sind:

– Allgemeines (Definition)
– Der Flug (z. B. Physik, Kontrolle …)
– Struktur (Umgebung, Material und Konstruktionen …)
– Aufstieg, Schub, Energieversorgung (Akkus, Kalibrierung …)
– System und Zubehör (Kontrollmechanismen, Beleuchtung …)
– Steuerer und Anzeige (Instrumente, Handbuch …)
– Verbindung zur Drohne

Das finale Dokument wurde von der EASA am 17.12.2020 unter diesem Link bereitgestellt: Download PDF

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