Seit der neuen EU-Drohnenverordnung benötigen alle Drohnenpiloten einen „Drohnenführerschein“. Ausnahmen gelten nur für Spielzeugdrohnen. Hierfür ist kein Nachweis nötig. In allen anderen Fällen müssen Sie mindestens einen EU-Kompetenznachweis besitzen. Für Drohnenflüge in der Betriebskategorie „offen“ A2, „speziell“ und „zulassungspflichtig“ wird der umfangreichere Kenntnisnachweis, das sogenannte EU-Fernpilotenzeugnis, benötigt. Darunter fallen auch alle gewerblichen Drohnenflüge. Falls Sie ohne oder mit dem falschen Nachweis fliegen, kann es sehr teuer werden. Dazu mehr hier.
Heute erfahren Sie im Artikel, welche Neuerungen es bezüglich des Kompetenzerwerbs gibt und was es bei der Umschreibung Ihres alten Drohnenführerscheins zu beachten gibt.
DER EU-KOMPETENZNACHWEIS
Seit Anfang des Jahres können Drohnenpiloten den EU-Kompetenznachweis auf der Website des LBA erhalten. Die Prüfung ist nicht schwer und innerhalb weniger Minuten bestanden. Mehr Informationen zur Prüfung hatten wir hier zusammengestellt. Nach Bestehen der Prüfung werden Sie aufgefordert zur Identitätskontrolle Ihren Personalausweis und, falls vorhanden, einen Drohnen-Versicherungsnachweis hochzuladen.
Mit dem EU-Kompetenznachweis können Sie in der Betriebskategorie „offen“ A1 und A3 fliegen.
DAS EU-FERNPILOTENZEUGNIS
Für „offen“ A2 und die anderen beiden Betriebskategorien „speziell“ und „zulassungspflichtig“ benötigen Sie das EU-Fernpilotenzeugnis.
Dieses erhalten Sie nach Beleg des EU-Kompetenznachweises, eines praktischen Selbststudiums und einer Theorieprüfung. Über das praktische Selbststudium müssen Sie eine Erklärung abgeben. Das entsprechende Formular und weitere Informationen zur Durchführung finden Sie hier. Schulungen und die Theorieprüfung werden von ausgewählten Prüfstellen des LBA durchgeführt.
Im Netz finden sich diverse inoffizielle Prüfstellen, die das EU-Fernpilotenzeugnis ebenfalls ausstellen. FlyNex empfiehlt allerdings, sich an eine der anerkannten Prüfstellen aus der Liste zu wenden. Diese wird regelmäßig erweitert, da die Zertifizierung der Prüfstellen vom LBA noch im Gange ist.
ALTEN KENNTNISNACHWEIS UMSCHREIBEN LASSEN
Das Luftfahrtbundesamt bietet bestehenden Piloten ab dem 4. Quartal 2021 an, den nationalen Kenntnisnachweis in den EU-Kompetenznachweis umschreiben zu lassen. Bis zum 01.01.2022 soll dies möglich sein.
Eine Umschreibung wird vom LBA allerdings nicht empfohlen und auch FlyNex empfiehlt das Vorgehen nicht. Die Gründe dafür sind stichhaltig:
1. Die Umschreibung wird voraussichtlich teurer werden als die Prüfung für den EU-Kompetenznachweis selbst. Den EU-Kompetenznachweis kann man derzeit noch komplett kostenlos online beim LBA machen, bis gesetzlich eine Gebührenordnung festgelegt wird.
2. Der umgeschriebene Kompetenznachweis gilt nur für die Dauer des alten Kenntnisnachweises. Wohingegen der Neuerwerb für 5 Jahre gültig ist.
3. Die Umschreibung des nationalen Drohnenführerscheins kann nur in den EU-Kompetenznachweis erfolgen und niemals in das EU-Fernpilotenzeugnis. Das hilft vor allem denen nicht, die gewerblich fliegen müssen.
Das Onlinetraining für den EU-Kompetenznachweis gibt zudem Einblicke in die neuen Regelungen aus der EU-Drohnenverordnung und ist, trotz der Einfachheit, empfehlenswert. FlyNex rät Ihnen also den neuen Kompetenznachweis über die Website des LBA zu absolvieren und keine Umschreibung vorzunehmen. Hier gehts zur Prüfung: https://lba-openuav.de/einstieg/
Wir wünschen weiterhin schöne Flüge,
Ihr FlyNex Team