Sie rücken immer näher: die neuen EU-Regeln für die Drohnennutzung. Wir haben in unserer Artikelserie die wichtigsten Änderungen aufgegriffen. Hier finden Sie
- Teil 1 „UAV-Klassenidentifikationen„
- Teil 2 „Die Betriebskategorien„
- Teil 3 „Die Kompetenznachweise„
- Das Interview mit Ronald Liebsch (DJI)
In Teil 4 unserer Reihe zur neuen EU-Drohnenverordnung soll es um die Registrierungspflicht gehen. Außerdem geben wir Ihnen nochmals einen umfassenden Überblick mit an die Hand.
Die Registrierungspflicht
Die neue EU-Drohnenverordnung sieht vor, dass alle Piloten, die Geräte und zukünftig auch Betreiber vor dem Flug registriert sein müssen.
In Deutschland können sich die Piloten beim LBA (Luftfahrtbundesamt) online registrieren. Nach der Onlineregistrierung erhält der Pilot eine elektronische Identifizierungsnummer, auch e-ID genannt.
Wann ist eine Registrierung notwendig?
Jeder Pilot oder Betreiber muss sich registrieren. Bei Betreibern ist das in der Regel eine juristische Person. Eine Registrierung ist nur dann nicht notwendig, wenn
- die Drohne weniger als 250 g wiegt und keine Kamera besitzt
- die Drohne weniger als 250 g wiegt, zwar eine Kamera besitzt, aber als Spielzeug gekennzeichnet ist
Einmal registriert, darf der Pilot in den Betriebskategorien OFFEN und SPEZIELL solange fliegen, bis die Registrierung ausläuft. Das ist in jedem Mitgliedsstaat anders geregelt. Für Deutschland gibt es noch keine genaueren Angaben. Sobald hier von offizieller Stelle aus Regelungen getroffen wurden, werden wir berichten. Jeder Pilot braucht sich nur ein einziges Mal registrieren, unabhängig von der Anzahl der Drohnen in seinem Besitz.
Warum registrieren?
Die Registrierung dient dazu, alle Fluggeräte einem Piloten zuordnen zu können. Dazu muss die e-ID optisch an jede Drohne angebracht werden.
Für die Anbringung der e-ID an ein UAS bietet sich eine Plakette oder ein sogenanntes „Drohnenkennzeichen“ an. Die Anforderungen an eine solche Plakette sind in der EU-Drohnenverordnung ebenfalls definiert. Im Internet finden sich bereits Anbieter, die sich an die Regularien halten und Plaketten anbieten (z. B. feuerfest, Schriftgröße, selbstklebend, etc.).
Bei Flügen mit Drohnen der Klassen C1, C2 und C3 ist außerdem ein System zur Fernidentifizierung erforderlich. Dieses System fragt ebenfalls die e-ID an. So soll ohne physischen Kontakt der Pilot eines UAS bestimmt werden können. Das soll perspektivisch zur Verbesserung des Verkehrsmanagements und -organisation sowie Sicherheit im Luftraum beitragen. Besonders der U-Space, also der Drohnen-Flugraum, wird von einer besseren Integration von registrierten Drohnen profitieren. Zugang zu den persönlichen Daten sollen in allen Mitgliedsstaaten lediglich berechtigte Behörden erhalten.
Auf der Seite des LBA soll ab Anfang Januar 2021 die Registrierung voraussichtlich kostenfrei möglich sein.
Fernidentifikation bei (älteren) Bestandsdrohnen
Wie erwähnt, werden UAV-Hersteller in Zukunft die Betriebssysteme so anpassen, dass auf dem Gerät die entsprechende Registrierung des Piloten elektronisch abspeichert werden kann. So wird eine Fernidentifizierung möglich. Aber was ist nun mit Bestandsdrohnen mit älterer Software?
Hier haben erste Hersteller zugesagt, dass durch Firmware-Updates eine entsprechende Funktion nachgeliefert wird. Ein Downgrade auf eine alte Firmware-Version wird ausgeschlossen. Somit werden ältere Geräte nach einem Update wieder den zukünftigen Anforderungen genügen.
Zur Übersicht
Mit diesem Teil enden unsere Artikel zu den Neuerungen der EU-Drohnenverordnung. Die wichtigsten Informationen kennen Sie jetzt. Wir haben zum Abschluss ein paar Daten und Deadlines zusammengefasst.
- Am 01.01.2021 tritt die EU-Drohnenverordnung in Kraft.
- Ab dem 01.01.2021 gilt die Registrierungspflicht für Piloten und Drohnenbetreiber.
- Bis zum 31.12.2021 können nationale Drohnenführerscheine in EU-Kompetenznachweise umgeschrieben werden.
- Ab dem 01.01.2022 sind die neuen EU-Drohnenführerscheine Pflicht.
- Alle Drohnen ohne Drohnenklasse, die bis 01.01.2023 gekauft werden, gelten als Bestandsdrohne.
- Bis zum 31.12.2022 können Drohnen ohne Drohnenklasse durch die Übergangsregelung (limited open category) betrieben werden.
- Ab dem 01.01.2023 müssen alle Flüge aus der Betriebskategorie OFFEN den EU-Regeln entsprechen. Es können Bestandsdrohnen bis 25 kg in den Betriebskategorien A1 und A3 geflogen werden.
Natürlich halten wir Sie auch weiterhin bei Neuigkeiten zum Thema auf dem Laufenden. Damit wünschen wir Ihnen einen guten Start ins neue Jahr,
Ihr FlyNex Team